Geschäftsbedingungen
nova-gawepa GmbH

1. Geltungsbereich

a. Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, im Folgenden LZB genannt, finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote und Verträge der Firma nova-gawepa gmbh mit Sitz in Laatzen.

b. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers werden zur Gänze nicht anerkannt.

c. Wir behalten uns das Recht vor, auf allen Druckerzeugnissen Copyright-, Gebrauchsmuster oder Patentvermerke sowie unsere Firmenbezeichnung und user Firmenlogo anzubringen.

2. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

a. Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

b. Unsere Außendienstmitarbeiter/Verkaufssachbearbeiter sind nicht befugt, mündliche Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die von diesen LZB abweichen. Vielmehr bedarf es dazu einer von vertretungsberechtigten Mitarbeitern rechtswirksam unterzeichneten Individualvereinbarung.

c. Abweichungen unserer Waren in Stoff, Reinheit, Farbe und Oberfläche behalten wir uns vor, soweit sich die gelieferte Ware für den bei der Bestellung vorgesehenen Verwendungszweck eignet und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf vorgelegte Muster.

d. Für Mengen-, Gewichts- und Maßabweichungen weisen wir ausdrücklich auf die geltenden Verbandsbedingungen (s. oben Ziff. 1 c) hin.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

a. Die Preise verstehen sich stets zzgl. MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, sowie ggf. anfallender Verpackungs- und Versandkosten.

b. Bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten sowie unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten sind wir – soweit keine Festpreisvereinbarung getroffen wurde – zu einer angemessenen Erhöhung der Preise berechtigt.

c. Der Rechnungsbetrag ist – soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wurde – sofort am Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei einer vereinbarten Skontozahlungsbedingung gilt unsere Skontozusage nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Zahlung früherer Lieferungen nicht in Rückstand befindet.

d. Die Annahme von Wechseln und Schecks bedarf stets einer besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen. Wechselspesen werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.

e. Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein oder müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, dann dürfen wir unsere Gesamtforderung sofort fällig stellen. Wir sind weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Käufers von einer Vorauszahlung oder einer zusätzlichen Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Kommt der Käufer unserer Aufforderung, Sicherheiten zu leisten, nicht innerhalb von 14 Tagen nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

f. Der Käufer gerät mit Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsdatum oder einer anderen Zahlungsaufforderung in Zahlungsverzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf, im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

4. Liefertermine und Abnahme der Ware

a. Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Hängt die Ausführung des Auftrages von Unterlagen, technischen Einzelheiten und sonstigen Angaben ab, die der Käufer zu beschaffen bzw. mitzuteilen hat, so beginnt die Lieferfrist mit Eingang dieser Unterlagen oder Angaben. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.

b. Teillieferungen sind zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.

c. Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht einhalten, so werden wir den Käufer unverzüglich darüber informieren. Lässt sich in solch einem Fall nicht absehen, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten werden erbringen können, können wir und der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir dem Käufer unverzüglich erstatten.

d. Wir liefern unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vertragsgemäßer Belieferung durch unsere Lieferanten.

e. Gerät der Käufer mit der Abnahme der Ware in Verzug, berechnen wir Lagerkosten in Höhe von 0,7 % des Rechnungsbetrages pro Monat. Nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % der Auftragssumme zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vorstehend geltend gemachte Pauschale. Wir behalten uns ebenfalls den Nachweis eines höheren Schadens vor.

5. Versand, Gefahrübergang, Verpackung

a. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht mit der Verladung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt. Bei Streckengeschäften, Reservierungen oder Einlagerungen in unseren Lagern erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung, dass die Ware zur Verfügung steht.

b. Bei Einwegverpackungen einschl. Einwegpaletten wird gem. § 11 der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 (BGBI. l, S. 2379) vereinbart, dass der Käufer unsere Verpflichtungen aus § 4 der Verpackungsverordnung übernimmt, sofern wir die Entsorgung nicht auf andere Weise vornehmen lassen.

c. Dementsprechend wird der Käufer Transportmittelverpackungen einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung – außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung – zuführen. Damit ist gegenüber uns die Verpflichtung verbunden, Transportverpackungen nicht an uns zurückzugeben. Die durch die Übernahme der Verpflichtung zur Entsorgung der Transportverpackungen entstandenen Kosten gelten wir durch eine Entsorgungskostenpauschale bezogen auf die Menge des gelieferten Papiers ab. Dieser Abzug wird auf unserer Rechnung gesondert ausgewiesen.

d. Mehrwegverpackungen (z.B. Europaletten) werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Sie werden zu bestimmten, mit uns vereinbarten Zeiten zur Abholung bereitgestellt. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, rückwirkend Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig wird.

6. Mängelrüge und Gewährleistung

a. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und vertragsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen. Beanstandungen mit einer genauen Beschreibung etwaiger Mängel sind uns innerhalb von zwei Werktagen schriftlich unter Beifügung der Kontrollzettel, die sich bei der gelieferten Ware befinden, mitzuteilen. Transportschäden müssen beim Empfang der Ware sofort festgestellt werden; vom Frachtführer bzw. Spediteur ist eine Bestätigung über derartige Schäden zu verlangen.

b. Eine Weiterverarbeitung beanstandeter Ware ist nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden gestattet, wobei wir hierüber unverzüglich zu verständigen sind. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen, bzw. uns den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen.

c. Unsere Gewährleistungspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Käufer zunächst nur die Lieferung mangelfreier Ware verlangen kann. Schlägt die Nachlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es hierfür einer Fristsetzung bedarf. Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr, berechnet ab dem Tag der Lieferung.

d. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Sonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2000 kg auf 15 %.

e. Zähldifferenzen bei Massenauflagen, wie Flachbeuteln innerhalb der einzelnen Bündel behalten wir uns bis zu einer Abweichung von 3% in jeder Richtung vor, da diese durch die Art der maschinellen Zählung begründet sind, die auf gelegentlichen Ausschuss keine Rücksicht nimmt. Ersatz des Ausschusses durch das Bedienpersonal ist bei uns vorgeschrieben, kann aber Schwankungen in der ausbedingungen Größenordnung hervorrufen, die nicht zur Beanstandung berechtigen.

f. Geringe Größenabweichungen von bis zu 3 mm sind durch die Herstellung unserer Erzeugnisse in Massenauflagen bedingt, und berechtigen nicht zu Beanstandungen.

g. Bestandteil dieser LZB ist der technische Teil der Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) für grafische Papiere und grafische Kartons zur drucktechnischen Anwendung, veröffentlicht im Bundesanzeiger 1983, S. 4534, in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung.

7. Haftung

a. Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.

b. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.

c. Beruht ein Schaden auf Fehlern eines Dritten, sind wir berechtigt, die eigenen Schadensersatzansprüche gegen den Dritten an den Käufer abzutreten. Wir können erst in Anspruch genommen werden, wenn der Käufer erfolglos Ansprüche gegen den Dritten gerichtlich geltend gemacht hat.

d. Für die Durchführung von telefonisch durchgegebenen Satzänderungen haften wir nur bei schriftlicher Bestätigung.

e. Zulieferungen auch Datenträger durch den Auftraggeber oder eines durch Ihn eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht durch uns.

f. Für Lichtechtheit, Unveränderlichkeit und Abweichungen von Farben und Lacken wird eine Haftung nur im Rahmen von ausdrücklichen Einzelvereinbarungen übernommen.

8. Eigentumsvorbehalt Vorausabtretung

a. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrentverhältnis) aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung dient. Die Bezahlung des Kaufpreises für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen berührt deshalb unseren Eigentumsvorbehalt nicht. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst bei Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.

b. Der Käufer wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Käufer tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab.

c. Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.

d. Bei einer vom Käufer zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht nur unwesentlich ist, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Vorbehaltsware angemessen zu verwerten und den erzielten Erlös auf den Kaufpreis anzurechnen.

e. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache geht mit der Verarbeitung in unser Eigentum über. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung unserer Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verbindung oder Vermischung, so sind wir und der Käufer darüber einig, dass bereits der Käufer uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zu dem Verkehrswert der neuen Sache Miteigentum an der neuen Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Das Miteigentum bzw. der Miteigentumsanteil an der neuen Sache wird an den Käufer unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung nach Maßgabe von Ziff. 8.1 übertragen.

f. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab.

g. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Käufer die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen übergeben. Wir sind jedoch ermächtigt, seinen Abnehmern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

h. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung der Ware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder einem Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

i. Hat der Käufer Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware im Rahmen eines echten Factorings wirksam an den Faktor übertragen, tritt er uns bereits jetzt seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Faktor aus dem Ankauf der Weiterveräußerungsforderungen ab, soweit sie von uns gelieferte Ware betreffen. Er verpflichtet sich, diese Abtretung dem Faktor anzuzeigen und diesen anzuweisen, insoweit nur an uns Zahlung zu leisten.

j. Wir sind auf Verlangen des Käufers jederzeit verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen bestellten Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherungen die Deckungsgrenze der besicherten Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 110 % übersteigt.

9. Aufrechnungsverbot und Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

a. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung wird ausdrücklich ausgeschlossen und kann deshalb nicht geltend gemacht werden.

10. Datenschutz

a. Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

11. Urheberrecht

a. Der Käufer darf die von uns bereitgestellten Druckunterlagen, Stanzeinrichtungen, Werkzeuge, Klischees, Lithos, Grafiken, Dateien und das ihm überlassenen Know-how nur dann an Dritte weitergeben oder ihnen bekannt machen, wenn wir zuvor schriftlich zugestimmt haben. Eigentums- und Urheberrechte daran behalten wir uns ausdrücklich vor.

b. Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Mustern oder Angaben des Käufers stellt dieser uns von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei. Bei Vertragsverletzungen des Käufers stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.

12. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 

a. Gegenüber Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag nach unserer Wahl Essen oder die Niederlassung, an welche der Auftrag erteilt wurde. Wir sind auch berechtigt den Käufer an seinem Sitz zu verklagen. Für den Fall der Klageerhebung gegen uns werden wir innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung unser Wahlrecht ausüben.

b. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar, ist das UN-Abkommen über den internationalen Warenkauf.

c. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der Unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.